Auslandseinkünfte versteuern: DBA & Progressionsvorbehalt
Read in EnglishEin Job, der teils aus dem Ausland bezahlt wird. Eine geerbte Wohnung in Italien, die vermietet ist. Ein Depot bei einem Broker in den USA. Sobald du in Deutschland wohnst und irgendwo Geld verdienst, taucht dieselbe Sorge auf: Muss ich das hier angeben – und zahle ich am Ende doppelt? Diese Anleitung erklärt dir das System hinter Auslandseinkünften: Welteinkommen, Doppelbesteuerungsabkommen und der oft unterschätzte Progressionsvorbehalt.
Kurz & knapp: Wer in Deutschland wohnt, ist unbeschränkt steuerpflichtig und muss sein gesamtes Welteinkommen angeben (§ 1 EStG) – auch Einkünfte aus dem Ausland. Doppelte Besteuerung verhindert das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): entweder durch Freistellung in Deutschland (dann greift der Progressionsvorbehalt, § 32b EStG, und erhöht deinen Steuersatz) oder durch Anrechnung der ausländischen Steuer (§ 34c EStG). Angegeben wird alles in der Anlage AUS.
Welteinkommensprinzip: Deutschland will erst mal alles sehen
Der Ausgangspunkt ist streng, aber einfach. Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Und die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst nicht nur dein deutsches Einkommen, sondern dein Welteinkommen – jede Einnahme, egal aus welchem Land.
Das bedeutet zunächst nur: Angeben musst du alles. Ob am Ende deutsche Steuer darauf entsteht, ist eine zweite Frage, die erst das Doppelbesteuerungsabkommen beantwortet. Viele glauben, ausländisches Einkommen „geht das Finanzamt nichts an” – das ist der teuerste Irrtum in diesem Feld, denn über internationalen Datenaustausch (z.B. den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten) erfährt das Finanzamt ohnehin davon.
Wer nur einen Teil des Jahres in Deutschland lebt oder wegzieht, hat einen Sonderfall – dazu mehr im Beitrag Wegzug aus Deutschland. Der Normalfall für in Deutschland Lebende: Welteinkommen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): wer darf besteuern?
Damit dasselbe Einkommen nicht in zwei Ländern voll besteuert wird, schließt Deutschland mit anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen – aktuell mit rund 100 Ländern. Ein DBA verteilt das Besteuerungsrecht: Es legt für jede Einkunftsart fest, welcher Staat besteuern darf.
Grob gilt in den meisten Abkommen:
- Arbeitslohn: besteuert grundsätzlich der Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat) – mit Ausnahmen wie der 183-Tage-Regel.
- Vermietung: besteuert der Staat, in dem die Immobilie liegt (Belegenheitsstaat).
- Dividenden und Zinsen: meist Besteuerung im Wohnsitzstaat, oft mit einer begrenzten Quellensteuer im Herkunftsland.
Hat ein Land mit Deutschland kein DBA, greift automatisch die Anrechnungsmethode nach nationalem Recht (§ 34c EStG). Welches Abkommen konkret gilt, findest du in der offiziellen Übersicht des Bundesfinanzministeriums (Link unten).
Freistellung oder Anrechnung: die zwei Methoden
Das DBA sagt nicht nur, wer besteuern darf, sondern auch, wie Deutschland die Doppelbesteuerung vermeidet. Es gibt zwei Wege.
Freistellungsmethode (mit Progressionsvorbehalt)
Deutschland stellt das ausländische Einkommen von der deutschen Steuer frei – es bleibt hier steuerfrei. Das ist der häufige Weg bei ausländischem Arbeitslohn und ausländischen Mieten. Aber: steuerfrei heißt nicht folgenlos. Über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) hebt das freigestellte Einkommen deinen Steuersatz auf dein übriges, in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen (siehe unten).
Anrechnungsmethode (§ 34c EStG)
Deutschland besteuert das ausländische Einkommen ganz normal mit, rechnet aber die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer an. Angerechnet wird höchstens so viel, wie in Deutschland auf dieses Einkommen entfiele (Anrechnungshöchstbetrag). Diese Methode ist typisch für ausländische Kapitalerträge und für Länder ohne DBA. Zahlst du im Ausland weniger Steuer als in Deutschland, zahlst du die Differenz hier nach; zahlst du mehr, geht der überschießende Teil in der Regel verloren.
Progressionsvorbehalt: steuerfrei, aber nicht umsonst
Der Progressionsvorbehalt ist der Punkt, der die meisten überrascht. Das freigestellte Auslandseinkommen wird zwar nicht besteuert, aber bei der Ermittlung deines Steuersatzes mitgezählt. Das Finanzamt rechnet in drei Schritten:
- Es addiert das freigestellte Auslandseinkommen fiktiv zu deinem zu versteuernden Einkommen.
- Aus dieser höheren Summe ermittelt es den Steuersatz.
- Diesen höheren Satz wendet es nur auf dein steuerpflichtiges deutsches Einkommen an.
Beispiel: Du hast 40.000 € steuerpflichtiges deutsches Einkommen und zusätzlich 15.000 € nach DBA freigestellten ausländischen Arbeitslohn. Ohne Progressionsvorbehalt läge dein Durchschnittssatz vielleicht bei rund 20 %. Durch die Hinzurechnung steigt der Satz z.B. auf rund 24 % – und dieser höhere Satz wird auf die 40.000 € angewendet. Ergebnis: einige hundert Euro mehr deutsche Steuer, obwohl die 15.000 € selbst steuerfrei bleiben.
Wie der Mechanismus im Detail funktioniert – auch bei Lohnersatzleistungen wie Elterngeld – erklärt der Beitrag zum Progressionsvorbehalt.
Drei praktische Beispiele
Ausländischer Arbeitslohn
Du wohnst in Berlin und arbeitest zeitweise für einen Arbeitgeber in Österreich vor Ort. Nach dem DBA besteuert meist der Tätigkeitsstaat (Österreich), Deutschland stellt frei – mit Progressionsvorbehalt. Du gibst den Lohn in der Anlage N und der Anlage AUS an. Prüfe die 183-Tage-Regel: Bleibst du unter 183 Tagen im Tätigkeitsstaat und zahlt ein deutscher Arbeitgeber, kann das Besteuerungsrecht doch bei Deutschland liegen. Einen Überblick zu Arbeitnehmer-Themen gibt unsere Seite für Angestellte; wie Restio dabei hilft, siehst du auf der Startseite.
Ausländische Mieteinnahmen
Dir gehört eine vermietete Wohnung in Spanien. Nach dem DBA besteuert Spanien (Belegenheitsstaat), Deutschland stellt frei – wieder mit Progressionsvorbehalt. Die Miete kommt in die Anlage AUS (und die Einkünfte werden nach deutschen Regeln ermittelt, inklusive Abschreibung und Werbungskosten, für den Progressionsvorbehalt).
Ausländische Dividenden
Du hältst US-Aktien in einem Depot und bekommst Dividenden. Die USA behalten eine Quellensteuer ein (mit dem DBA reduziert, oft 15 %). In Deutschland unterliegen die Dividenden der Abgeltungsteuer; die 15 % US-Quellensteuer werden angerechnet (§ 34c bzw. § 32d EStG). Angabe in der Anlage KAP und der Anlage AUS. Zu inländischen und ausländischen Kapitalerträgen passt auch der Beitrag zur Anlage KAP.
Anlage AUS: wo alles zusammenläuft
Die Anlage AUS ist das zentrale Formular für ausländische Einkünfte. Dort erfasst du:
- die ausländischen Einkünfte nach Art und Herkunftsland,
- die im Ausland gezahlte Steuer, die angerechnet werden soll,
- die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Je nach Einkunftsart kommt eine passende Anlage hinzu: Anlage N (Arbeitslohn), Anlage V (Vermietung), Anlage KAP (Kapitalerträge). Wichtig sind gute Nachweise: ausländische Steuerbescheide, Lohnabrechnungen, Dividendenabrechnungen mit ausgewiesener Quellensteuer. Ohne Beleg erkennt das Finanzamt eine Anrechnung oft nicht an.
Wenn du zum ersten Mal eine Erklärung in Deutschland abgibst, hilft dir der Beitrag Erste Steuererklärung für Expats beim generellen Ablauf.
Häufige Fehler
- Auslandseinkommen gar nicht angegeben. Auch freigestelltes Einkommen muss in die Erklärung – schon wegen des Progressionsvorbehalts.
- Progressionsvorbehalt vergessen. „Steuerfrei” heißt nicht „ohne Wirkung”. Plane die etwas höhere deutsche Steuer ein.
- Ausländische Steuer nicht nachgewiesen. Ohne ausländischen Steuerbescheid keine Anrechnung.
- Methode verwechselt. Freistellung und Anrechnung ergeben völlig unterschiedliche Ergebnisse – prüfe, was dein konkretes DBA vorsieht.
- 183-Tage-Regel übersehen. Bei kurzen Auslandseinsätzen kann Deutschland doch das Besteuerungsrecht behalten.
So hilft Restio
Auslandseinkünfte sind kein Standardfall – schon die Frage „Freistellung oder Anrechnung?” hängt am jeweiligen Abkommen. Restio ordnet das für dich:
- Geführte Steuer-Themen — Restio führt dich durch die richtige Reihenfolge: Welteinkommen erfassen, Methode bestimmen, Anlage AUS und die passende Zusatz-Anlage befüllen.
- Belege scannen — fotografiere ausländische Steuerbescheide, Lohn- und Dividendenabrechnungen; Restio erkennt die relevanten Beträge und die ausgewiesene Quellensteuer.
- Fristen-Wächter — Abgabetermine für die Steuererklärung behältst du im Blick, auch wenn du auf Unterlagen aus dem Ausland wartest.
- Steuerfragen mit Paragraf und Zahl — „Wird meine spanische Miete in Deutschland besteuert?”, „Wie viel US-Quellensteuer kann ich anrechnen?” – klare Antwort mit dem passenden § und der aktuellen Grenze, auf Deutsch oder Englisch.
Weiterführende Links
- § 34c EStG – Anrechnung ausländischer Steuern
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- Bundesfinanzministerium – Doppelbesteuerungsabkommen (Länderübersicht)
Auslandseinkünfte wirken kompliziert, folgen aber einer klaren Logik: erst alles angeben (Welteinkommen), dann das DBA anwenden (Freistellung oder Anrechnung), dann den Progressionsvorbehalt einrechnen. Wer diese drei Ebenen sauber trennt, versteuert korrekt – und zahlt garantiert nicht doppelt.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ich ausländisches Einkommen in Deutschland angeben? ▼
Ja. Wer in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich hier aufhält, ist unbeschränkt steuerpflichtig und muss sein gesamtes Welteinkommen angeben (§ 1 EStG) – also auch Lohn, Mieten, Zinsen oder Dividenden aus dem Ausland. Ob darauf tatsächlich deutsche Steuer anfällt, regelt anschließend das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)? ▼
Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. Deutschland hat mit rund 100 Ländern ein DBA. Es verhindert, dass dasselbe Einkommen zweimal voll besteuert wird – entweder durch Freistellung in Deutschland (mit Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der ausländischen Steuer.
Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Anrechnung? ▼
Bei der Freistellungsmethode bleibt das ausländische Einkommen in Deutschland steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) deinen Steuersatz auf das deutsche Einkommen. Bei der Anrechnungsmethode (§ 34c EStG) versteuert Deutschland das Einkommen, rechnet aber die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer an.
Was ist der Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften? ▼
Nach dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) wird nach DBA steuerfrei gestelltes Auslandseinkommen zwar nicht besteuert, aber bei der Ermittlung deines Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch steigt der Prozentsatz, mit dem dein steuerpflichtiges deutsches Einkommen belastet wird. Das Auslandseinkommen bleibt steuerfrei, macht dein übriges Einkommen aber teurer.
In welchem Formular gebe ich Auslandseinkünfte an? ▼
Ausländische Einkünfte und die darauf gezahlte ausländische Steuer trägst du in die Anlage AUS ein. Je nach Einkunftsart kommen weitere Anlagen dazu: Anlage N für ausländischen Arbeitslohn, Anlage V für ausländische Mieten, Anlage KAP für ausländische Kapitalerträge. Die Anlage AUS bündelt Freistellung, Anrechnung und Progressionsvorbehalt.