Pflege Angehöriger 2026: Pflegepauschbetrag & weitere Abzüge
Read in EnglishDu pflegst einen Elternteil, einen Partner oder ein Geschwister – häufig Jahre lang, oft ohne Bezahlung. Das Steuerrecht erkennt diesen Einsatz an mit mehreren Abzügen: Pflegepauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Zusammen kann das mehrere Tausend Euro pro Jahr bringen – vorausgesetzt, du weißt, welcher Hebel für dich gilt.
Kurz & knapp: Drei Abzugswege: (1) Pflegepauschbetrag (600/1.100/1.800 € je Pflegegrad), (2) Außergewöhnliche Belastungen bei konkreten Pflege- und Heimkosten (§ 33 EStG), (3) Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerker nach § 35a für Heim-Rechnungen und externe Pflegedienste (20 %, max 4.000 € Ermäßigung). Die Wege können meist kombiniert werden.
Die drei Abzugswege im Überblick
| Weg | Wann anwendbar | Höhe |
|---|---|---|
| Pflegepauschbetrag | Du pflegst selbst (unentgeltlich), PG 2+ | 600–1.800 € / Jahr |
| Außergewöhnliche Belastung (§ 33) | Konkrete Kosten, minus zumutbare Belastung | Variabel |
| § 35a Haushaltsnahe Dienstleistung | Externer Pflegedienst, Heimkosten (Pflege-Anteil) | 20 %, max 4.000 € Ermäßigung |
Weg 1: Der Pflegepauschbetrag
Der einfachste Abzug – wenn du selbst pflegst.
Die Beträge 2026
| Pflegegrad | Pauschbetrag |
|---|---|
| PG 2 | 600 €/Jahr |
| PG 3 | 1.100 €/Jahr |
| PG 4 | 1.800 €/Jahr |
| PG 5 | 1.800 €/Jahr |
| Hilflose Person (H) | 1.800 €/Jahr |
Voraussetzungen
- Du pflegst selbst – keine bezahlte Pflegekraft
- Die Pflege erfolgt in deiner oder deren Wohnung innerhalb der EU/EWR
- Du erhältst keine Bezahlung dafür (Pflegegeld an die gepflegte Person an dich weitergegeben ist unschädlich, wenn aus “sittlicher Pflicht”)
- Pflegegrad mindestens 2
Mehrere Pflegende
Der Pauschbetrag wird auf alle Pflegenden geteilt – außer ihr vereinbart schriftlich, dass eine Person den vollen Betrag bekommt.
Beispiel: 3 Geschwister pflegen Mutter (PG 4):
- Standard: jeder 600 € (1.800 ÷ 3)
- Mit schriftlicher Vereinbarung: einer 1.800 €, die anderen 0 €
Eintrag
- Hauptvordruck der Steuererklärung, Anlage Außergewöhnliche Belastungen
- Nachweis: Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse
- Name und Steuer-ID der gepflegten Person angeben
Weg 2: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Wenn du hohe reale Kosten hast (Heim, externe Pflege, Umbauten, Medikamente), lohnt sich dieser Weg zusätzlich oder statt des Pauschbetrags.
Was absetzbar ist
- Heim- oder Pflegeheim-Kosten (Ihr Anteil abzüglich Rente/Eigenleistung der gepflegten Person)
- Ambulanter Pflegedienst
- Medikamente und Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett, Treppenlift)
- Wohnungsumbauten für Pflege (barrierefreies Bad, Rampe)
- Fahrtkosten zu Ärzten und Apotheken (0,30 €/km)
- Krankenhaus- und Reha-Kosten
Abzüge
- Haushaltsersparnis: Wenn die gepflegte Person im Heim wohnt, wird ihr Alltag dort “ersetzt”. Für 2026: 10.908 € pro Jahr werden von den Heim-Kosten abgezogen.
- Zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3): Je nach Einkommen und Familienstand 1–7 % der Einkünfte – wird stufenweise berechnet (siehe Krankheitskosten absetzen).
Beispielrechnung
Anna (verheiratet, 80k € Einkommen) zahlt 16.800 € für ihren Vater im Pflegeheim (Eigenanteil nach Abzug seiner Rente).
- Heim-Kosten: 16.800 €
- Minus Haushaltsersparnis: 10.908 €
- = Außergewöhnliche Belastung: 5.892 €
- Zumutbare Belastung (verheiratet, 80k): ca. 3.500 €
- Abzugsfähig: 2.392 €
- Bei 40 % Grenzsteuer: ~957 € Steuerersparnis
Kombiniert mit § 35a (siehe unten) ergibt sich oft ein deutlich höherer Gesamt-Effekt.
Weg 3: § 35a für Heim-Rechnungen und externe Pflege
Oft der stärkste Hebel bei Heim- oder ambulanter Pflege.
Regel
- Der Pflege-Anteil einer Heim-Rechnung (nicht Unterkunft + Verpflegung) gilt als haushaltsnahe Dienstleistung
- 20 % dieser Kosten sind direkte Steuerermäßigung
- Cap: 4.000 € Ermäßigung pro Jahr (entspricht 20.000 € Pflege-Anteil)
Was du brauchst
- Rechnungsaufschlüsselung vom Pflegeheim oder Pflegedienst: “Pflege-Anteil” separat ausgewiesen
- Falls nicht vorhanden: Anfrage beim Heim (meist möglich, oft bei Einzug)
Musterbrief an das Pflegeheim
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Steuererklärung 2026 bitte ich um eine Rechnungsaufschlüsselung, die den Pflege-Anteil (§ 35a EStG) separat ausweist. Dies ermöglicht mir die Geltendmachung der Pflegeleistung als haushaltsnahe Dienstleistung.
Falls bereits aus der monatlichen Abrechnung ersichtlich, genügt eine kurze schriftliche Bestätigung mit dem Jahresgesamtwert.
Mit freundlichen Grüßen …
Kombination mit außergewöhnlicher Belastung
Du kannst die gleiche Rechnung nicht doppelt nutzen – aber verschiedene Kostenbestandteile für verschiedene Wege:
- Pflege-Anteil → § 35a (direkte 20 % Ermäßigung)
- Unterkunft/Verpflegung → außergewöhnliche Belastung (nach Haushaltsersparnis-Abzug)
Das erhöht die Gesamt-Ersparnis deutlich.
Tipps für die Praxis
Pauschbetrag oder Einzelnachweis?
Der Pflegepauschbetrag (600–1.800 €) ist pauschal – ohne Einzelnachweis. Wer hohe reale Kosten hat (über 2.000 € pro Jahr), ist oft mit § 33 EStG besser.
Best Practice: beide parallel prüfen. Das Finanzamt wendet den für dich günstigeren Weg an – aber nur, wenn du beide Posten in der Erklärung angibst.
Pflegegeld
- Das Pflegegeld der Pflegekasse an die gepflegte Person ist für diese steuerfrei.
- Wird es an den Pflegenden weitergegeben, bleibt es unter dem Motiv “sittliche Pflicht zur Pflege” steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) – bis zur Höhe des offiziellen Pflegegelds.
- Aber: Wenn das Pflegegeld als Bezahlung behandelt wird (vertragliche Regelung, höhere Summe), wird der Pflegepauschbetrag versagt.
Pflegegrad läuft, noch kein Bescheid
- Pflegepauschbetrag: nicht möglich ohne Bescheid
- Außergewöhnliche Belastung: real entstandene Kosten sind trotzdem absetzbar (mit Belegen)
- Rückwirkend: sobald der Pflegegrad bewilligt wird, kannst du ggf. alte Steuererklärungen ändern lassen (§ 175 AO neue Tatsachen)
Häufige Fehler
- Pflegepauschbetrag ohne Pflegegrad beansprucht. Geht nicht – PG 2 oder höher ist Pflicht.
- Heim-Rechnung komplett als außergewöhnliche Belastung. Haushaltsersparnis muss raus (10.908 €).
- § 35a-Hebel nicht genutzt. Der Pflege-Anteil der Heim-Rechnung kann 20 % direkter Ermäßigung bringen – oft der größte Einzeleffekt.
- Mehrere Pflegende, jeder voller Pauschbetrag. Geteilt wird automatisch – außer mit schriftlicher Vereinbarung.
- Barzahlung an ambulanten Pflegedienst. Bei § 35a kein Abzug ohne Überweisung.
- Nur Pauschbetrag, obwohl reale Kosten höher sind. Vergleichsrechnung machen.
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So hilft dir Restio
Pflege ist emotional überwältigend und steuerlich komplex – viele kleine Belege, verschiedene Abzugswege, oft über Jahre. Restio strukturiert das:
- Abzugs-Pfad-Finder — gib Pflegegrad, Heim/zu Hause, Kosten ein, Restio vergleicht Pauschbetrag vs. § 33 vs. § 35a und zeigt den für dich optimalen Mix.
- Beleg-Sammelstelle — Fotos von Medikamenten-Zuzahlungen, Heim-Rechnungen, Umbau-Belegen. Restio ordnet automatisch dem richtigen Weg zu.
- Geschwister-Koordinator — bei mehreren Pflegenden hilft Restio, eine Aufteilungs-Vereinbarung zu formulieren und den Pauschbetrag optimal zu verteilen.
- Musterbriefe — fertige Briefe ans Pflegeheim für die Rechnungsaufschlüsselung nach § 35a.
- Sofortantworten — “Pflegegeld an mich – wird das steuerpflichtig?”, “Sind die 10k Badumbau absetzbar?”, “Mein Vater hat nur PG 1 – was kann ich machen?” – auf Deutsch oder Englisch.
Pflege ist einer der härtesten Lebensabschnitte, die eine Familie durchläuft. Das Steuerrecht wird den Aufwand nie ganz ausgleichen – aber mit den richtigen Abzügen bleibt deutlich mehr in deiner Tasche, das für reale Entlastung genutzt werden kann.
Steuertipps direkt aufs Handy
Restio findet Absetzungen, die du nicht kanntest.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag? ▼
Seit 2021 gestaffelt nach Pflegegrad: 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4 und 5). Für die häusliche Pflege 'hilflose Person' gilt zusätzlich ein Pauschbetrag von 1.800 €. Der Pauschbetrag wird bei mehreren Pflegenden durch ihre Anzahl geteilt – außer eine schriftliche Vereinbarung regelt die Konzentration auf eine Person.
Was sind die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag? ▼
Drei Bedingungen: (1) Du pflegst selbst (keine bezahlte Pflegekraft), (2) die Pflege erfolgt in deiner oder ihrer Wohnung innerhalb der EU/EWR, (3) du erhältst keine Bezahlung dafür (auch kein Pflegegeld als Pflegender). Ab Pflegegrad 2 automatisch anerkannt – bei niedrigerem Pflegegrad nicht.
Kann ich Heimkosten für Eltern absetzen? ▼
Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – aber mit Abzügen: Haushaltsersparnis (2026: 10.908 €) und zumutbare Belastung werden abgezogen. Zusätzlich kannst du den Pflege-Anteil der Heim-Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a ansetzen (20 %, direkte Steuerermäßigung, Cap 4.000 €).
Ist Pflegegeld, das ich bekomme, steuerfrei? ▼
Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (an den zu Pflegenden) ist für den Pflegenden steuerfrei, wenn es zur sittlichen Pflicht zur Pflege fließt (typischer Familien-Pflegefall). Wird das Pflegegeld aber weitergegeben und als reguläre Bezahlung betrachtet, kann der Pflegepauschbetrag entfallen.
Muss ich ein Pflegetagebuch führen? ▼
Gesetzlich nicht vorgeschrieben für den Pflegepauschbetrag. Bei höheren außergewöhnlichen Belastungen (Medikamente, Fahrten, Umbauten) sind Belege aber Pflicht. Ein lockeres Pflegetagebuch ist bei Rückfragen des Finanzamts hilfreich, aber kein Formkriterium.