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7 Min. Lesezeit · Restio Team

Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuerklassen & Tipps

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Ein Todesfall in der Familie ist immer schmerzhaft – und das deutsche Erbschaftsteuerrecht macht es nicht leichter. Gleichzeitig entscheiden wenige Wochen um Fristen, Freibeträge und Familienheim-Befreiungen, die zwischen null Steuer und sechsstelligen Nachzahlungen liegen können. Diese Anleitung zeigt dir die wichtigsten Zahlen, Hebel und Fallen 2026.

Kurz & knapp: Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln. Freibeträge richten sich nach Verwandtschaft: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, unverheiratete Partner und Geschwister nur 20.000 €. Das gemeinsam bewohnte Familienheim kann für Ehegatten steuerfrei vererbt werden (bei 10 Jahren Selbstnutzung). Jede Erbschaft muss innerhalb 3 Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Schenkungen sind alle 10 Jahre erneut voll nutzbar.

Die Freibeträge 2026: Wer bekommt wie viel?

Der Freibetrag ist die steuerfreie Summe, die du erben oder geschenkt bekommen kannst. Darüber wird Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällig.

Verhältnis zum Erblasser/SchenkerFreibetragSteuerklasse
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kinder + Kinder verstorbener Kinder400.000 €I
Enkel (wenn Elternteil noch lebt)200.000 €I
Eltern / Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €I
Eltern / Großeltern (bei Schenkung)20.000 €II
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern20.000 €II
Unverheiratete Partner, entferntere Verwandte, Freunde20.000 €III

Wichtig:

  • Freibetrag pro Person, pro Erbfall oder pro Schenkung innerhalb 10 Jahre
  • Kinder: 400.000 € pro Elternteil, nicht geteilt. Mutter UND Vater geben je 400.000 € steuerfrei = 800.000 € pro Kind.
  • Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten seit 2010 dieselben Regeln wie für Ehepaare.

Die Steuerklassen und Steuersätze

Über dem Freibetrag zahlst du Erbschaftsteuer. Wie viel, hängt von der Höhe und der Steuerklasse ab.

Steuersätze 2026 (je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs)

Wert über Freibetrag bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Steuerklassen:

  • Klasse I = Ehepartner, Kinder, Enkel (niedrigste Sätze)
  • Klasse II = Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern
  • Klasse III = alle anderen, inklusive unverheiratete Lebenspartner (höchste Sätze)

Beispielrechnungen

Kind erbt 600.000 € vom Elternteil (Klasse I):

  • Freibetrag: 400.000 €
  • Steuerbasis: 200.000 €
  • Steuersatz (bis 300k): 11 %
  • Erbschaftsteuer: 22.000 €

Unverheirateter Partner erbt 500.000 € (Klasse III):

  • Freibetrag: 20.000 €
  • Steuerbasis: 480.000 €
  • Steuersatz (bis 600k): 30 %
  • Erbschaftsteuer: 144.000 €

Das ist derselbe Erbwert, aber mit völlig anderem Steuerbescheid – weil die Ehe fehlt. Eine der brutalen Lektionen des deutschen Erbschaftsteuerrechts.

Das Familienheim: Der Königshebel für Ehepartner

Das Familienheim – die Wohnung oder das Haus, in dem der Verstorbene zusammen mit dem Erben gewohnt hat – ist unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei.

Für Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

  • Wert egal – auch ein 3-Millionen-Haus kann steuerfrei übergehen
  • Bedingung: der erbende Ehepartner bewohnt das Haus mindestens 10 Jahre selbst weiter
  • Auszug innerhalb der 10 Jahre (ohne zwingenden Grund wie Pflegeheim) → Befreiung entfällt rückwirkend

Für Kinder

  • Steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche
  • Bei größeren Häusern: anteilige Besteuerung der Fläche über 200 m²
  • Ebenfalls 10 Jahre Selbstnutzung erforderlich

Praxis-Beispiel

Werner erbt von seiner verstorbenen Frau:

  • Gemeinsam bewohntes Haus, Wert 650.000 €
  • Bargeld und Depot 300.000 €

Ohne Familienheim-Befreiung:

  • Gesamt 950.000 € − Freibetrag 500.000 € = 450.000 € steuerpflichtig
  • Klasse I, bis 600k: 15 % → 67.500 € Steuer

Mit Familienheim-Befreiung + Zugewinnausgleich:

  • Haus 650.000 € komplett steuerfrei
  • Bargeld/Depot 300.000 € unter dem 500.000-€-Freibetrag
  • Keine Erbschaftsteuer. Ersparnis: 67.500 €.

Voraussetzung: Werner bewohnt das Haus die nächsten 10 Jahre selbst.

Der fiktive Zugewinnausgleich: Extra-Bonus für Ehegatten

Bei Ehepartnern in Zugewinngemeinschaft (Standard-Güterstand, wenn kein Ehevertrag) gibt es zusätzlich zum Freibetrag einen fiktiven Zugewinnausgleich steuerfrei.

Grundidee: Bei Scheidung hätte der überlebende Ehepartner den Zugewinn des verstorbenen Ehepartners zur Hälfte beansprucht. Dieser Anteil wird bei der Erbschaft als steuerfreier Vorwegabzug anerkannt.

Je nach Vermögensaufbau der Ehe können das zusätzliche Zehntausende bis Hunderttausende Euro steuerfreier Transfer sein. Steuerberater empfiehlt sich ab sechsstelligen Vermögen.

Die 10-Jahres-Regel bei Schenkungen

Die strategisch wichtigste Regel des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts: Freibeträge können alle 10 Jahre voll genutzt werden.

Das heißt:

  • Ein Elternteil kann einem Kind alle 10 Jahre 400.000 € schenken – voll steuerfrei
  • Beide Eltern zusammen: 800.000 € alle 10 Jahre
  • Über 30 Jahre lässt sich so über 2,4 Millionen € pro Kind steuerfrei übertragen

Wichtig: Zusammenrechnung im 10-Jahres-Fenster

  • Alle Schenkungen zwischen denselben zwei Personen innerhalb von 10 Jahren werden addiert
  • Nach 10 Jahren beginnt der Freibetrag neu
  • Auch eine Erbschaft zählt zum 10-Jahres-Fenster zu einer früheren Schenkung derselben Person

Beispiel: Schenkungs-Staffelung

Petra (65) will ihrem Sohn insgesamt 600.000 € übertragen. Zwei Strategien:

Strategie A — einmal alles schenken:

  • 600.000 € Schenkung heute
  • Freibetrag 400.000 € → 200.000 € steuerpflichtig
  • Klasse I, bis 300k: 11 % → 22.000 € Steuer

Strategie B — gestaffelt über 10+ Jahre:

  • Heute: 400.000 € Schenkung → steuerfrei
  • In 11 Jahren: 200.000 € Schenkung → noch innerhalb neuem 400k-Freibetrag → steuerfrei
  • Gesamt: 0 € Steuer

Bei Planungshorizont und vorhandener Liquidität lohnt sich die Staffelung immer.

Die 3-Monats-Anzeige: Die Frist, die jeder vergisst

Pflicht für jeden Erben und jeden Beschenkten – auch bei Beträgen unter dem Freibetrag:

  • Frist: 3 Monate nach Kenntnisnahme
  • Wohin: Finanzamt am Wohnsitz des Erben/Beschenkten
  • Form: formloser Brief mit:
    • deinem Namen, Adresse, Steuer-ID
    • Todestag/Schenkungsdatum, Namen und letzter Wohnsitz des Verstorbenen/Schenkers
    • geschätzter Wert des Erwerbs
    • Verwandtschaftsverhältnis

Wichtig: Notariell beurkundete Vorgänge (Testament-Eröffnung, notarielle Schenkung) werden vom Notar automatisch gemeldet. Alles andere – privates Testament, Bar-Schenkung, Sparbuch-Übertragung – musst du selbst anzeigen.

Template für die 3-Monats-Anzeige

An das Finanzamt [Ort] — Erbschaftsteuerstelle

Anzeige einer Erbschaft nach § 30 ErbStG

Hiermit zeige ich Ihnen folgenden Erbfall an:

- Verstorbene/r: [Name, letzter Wohnsitz, Todestag] - Erbe: ich, [Name, Anschrift, Steuer-ID] - Verwandtschaftsverhältnis: [z.B. Sohn/Tochter] - Voraussichtlicher Wert des Erwerbs: ca. [€]

Mit freundlichen Grüßen …

Bei Überschreiten des Freibetrags wird das Finanzamt später eine vollständige Erbschaftsteuererklärung anfordern.

Immobilienwert: Der wichtige Hebel

Bei Immobilien ist der Wert die Stellschraube, die über den Steuerbetrag entscheidet.

  • Das Finanzamt nutzt das Bedarfswertverfahren – oft ein Durchschnittswert, basierend auf Bodenrichtwert und Vergleichswerten
  • Du kannst mit einem Sachverständigen-Gutachten einen niedrigeren, realistischeren Wert nachweisen
  • Kosten für Gutachten: 1.500–4.000 € – oft rentiert sich das schon bei Werten ab 300.000 €

Tipp: Bei Grenzfällen (knapp über dem Freibetrag) lohnt ein Gutachten schnell. Jede 100.000 € weniger Immobilien-Wert reduziert die Steuer um 11.000-30.000 €, je nach Klasse.

Verwandte Themen

Häufige Fehler

  1. 3-Monats-Frist verpasst. Formlose Anzeige ist einfach, aber wird oft vergessen. Pflicht auch bei steuerfreien Fällen.
  2. Freibetrag pro Elternteil verwechselt. Kinder haben 400.000 € pro Elternteil – bei einem Erbfall, bei dem beide Eltern verstorben sind, insgesamt 800.000 €.
  3. Familienheim-Frist gebrochen. Auszug innerhalb 10 Jahre lässt die Befreiung rückwirkend entfallen – teurer Fehler bei späterem Ortswechsel.
  4. Unverheiratete Partnerschaft ignoriert. Ohne Trauschein bei hohen Vermögen hunderttausende Euro Steuer. Heirat oder eingetragene Partnerschaft rettet das.
  5. Schenkungen nicht kumuliert gedacht. Wenn du in den letzten 10 Jahren schon geschenkt hast, rechnet das Finanzamt dazu.
  6. Immobilie zum Bedarfswert akzeptiert. Bei Grenzfällen lohnt ein Sachverständigen-Gutachten fast immer.
  7. Internationale Erbschaften selbst versucht. Grenzüberschreitende Fälle sind ein Steuerberater-Thema – mit Doppelbesteuerungsabkommen und Wohnsitz-Fragen.

So hilft dir Restio

Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Themen, bei denen 4 Wochen vor der Frist Panik aufkommt – und das muss nicht sein. Restio hilft strukturiert:

  • Frist-Wächter — gib den Todestag oder den Schenkungstag ein, Restio zählt die 3-Monats-Frist und schickt rechtzeitig Erinnerungen.
  • Freibetrag-Rechner — Verhältnis wählen, Wert eingeben, Restio zeigt dir steuerfreien Anteil, Steuer, Klasse und mögliche Befreiungen.
  • Schenkungs-Planner — simuliere Staffelungen über 10-20 Jahre, Restio zeigt die optimale Verteilung für null Steuer.
  • Anzeige-Template — fertige Brief-Vorlage zur 3-Monats-Anzeige, angepasst an deine Situation.
  • Sofortantworten“Mein Partner ist verstorben, wir waren nicht verheiratet”, “Familienheim – gilt die 10-Jahres-Frist auch bei Pflegebedürftigkeit?”, “Was zählt zum Zugewinnausgleich?” – auf Deutsch oder Englisch.
  • Steuerberater-Vermittlung — bei Werten über 500.000 € oder komplexen Konstellationen (international, Betriebsvermögen) bekommst du Zugang zu Spezialisten.

Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Planungs-Themen, keine Notfall-Themen – aber nur, wenn man sie rechtzeitig angeht. Die gute Nachricht: Mit den richtigen Freibeträgen, dem Familienheim-Hebel und der 10-Jahres-Regel lassen sich in Familien mittleren Vermögens fast immer 0 € Steuer erreichen.

Restio

Steuertipps direkt aufs Handy

Restio findet Absetzungen, die du nicht kanntest.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist mein Freibetrag bei einer Erbschaft?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €. Kinder (und Kinder verstorbener Kinder): 400.000 € pro Elternteil. Enkel: 200.000 €. Eltern / Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 €. Geschwister, Nichten/Neffen, unverheiratete Partner: nur 20.000 €. Der Freibetrag gilt pro Person und kann alle 10 Jahre neu genutzt werden.

Was ist die 3-Monats-Anzeige nach § 30 ErbStG?

Jede Erbschaft und jede Schenkung muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung dem Finanzamt gemeldet werden – auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt. Die Anzeige ist formlos (1-seitiger Brief reicht) und geht ans Finanzamt des Wohnsitzes. Notariell beurkundete Vorgänge meldet der Notar automatisch.

Wird das Familienheim besteuert?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben das gemeinsam bewohnte Familienheim komplett steuerfrei – unabhängig vom Wert. Bedingung: Sie bewohnen es 10 Jahre selbst weiter. Bei Kindern: steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche, über 200 m² wird der anteilige Wert besteuert. Wichtig: Ausziehen innerhalb der 10-Jahres-Frist (ohne zwingenden Grund) lässt die Befreiung rückwirkend entfallen.

Wie teuer wird es für unverheiratete Partner?

Sehr teuer. Unverheiratete Partner fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen von 30-50 %. Bei 500.000 € Erbe zahlt der unverheiratete Partner rund 100.000-120.000 € Steuer. Eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft macht bei höheren Vermögen rechnerisch oft einen sechsstelligen Unterschied.

Wie funktioniert die 10-Jahres-Regel bei Schenkungen?

Alle Schenkungen zwischen denselben zwei Personen werden innerhalb eines 10-Jahres-Fensters zusammengerechnet. Nach 10 Jahren beginnt der Freibetrag neu. Strategie für Vermögensübertragung: Schenke alle 10 Jahre die Freibetragssumme – z.B. Eltern schenken dem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei. So lassen sich über Jahrzehnte hohe Vermögen steuerfrei übertragen.