Gründungszuschuss & Steuer 2026: Der Guide
Read in EnglishDer Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit ist riskant – der Gründungszuschuss federt ihn ab. Und steuerlich ist er ein seltener Glücksfall: komplett steuerfrei, ohne Progressionsvorbehalt. Diese Anleitung zeigt dir, wie du ihn bekommst, wie hoch er ist und wie du deine ersten Einnahmen sauber versteuerst.
Kurz & knapp: Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und – anders als ALG I – nicht progressionswirksam. Phase 1 (6 Monate): dein ALG I weiter + 300 €/Monat. Phase 2 (9 Monate): auf Antrag weitere 300 €/Monat. Voraussetzung: ALG-I-Restanspruch von mindestens 150 Tagen und ein tragfähiger Businessplan mit fachkundiger Bescheinigung. Steuerpflichtig sind nur deine selbstständigen Einnahmen.
Was der Gründungszuschuss ist
Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III unterstützt dich, wenn du aus dem Arbeitslosengeld I heraus eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnimmst. Er soll die ersten Monate absichern, in denen dein Geschäft noch nicht trägt.
Er wird in zwei Phasen gezahlt:
- Phase 1 (6 Monate): dein bisheriges ALG I + 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung.
- Phase 2 (weitere 9 Monate): auf gesonderten Antrag 300 € pro Monat, wenn du deine Geschäftstätigkeit nachweist.
Der steuerliche Clou: doppelt begünstigt
Hier liegt der entscheidende Unterschied zu anderen Lohnersatzleistungen:
- Steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG – du zahlst auf den Zuschuss keine Einkommensteuer.
- Kein Progressionsvorbehalt – anders als das Arbeitslosengeld, das deinen Steuersatz auf das übrige Einkommen anhebt, bleibt der Gründungszuschuss völlig außen vor.
Das ist die Ausnahme, nicht die Regel: ALG I, Eltern- und Krankengeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Der Gründungszuschuss nicht.
Die Voraussetzungen
- ALG-I-Bezug mit Restanspruch von mindestens 150 Tagen bei Aufnahme der Selbstständigkeit.
- Hauptberufliche selbstständige Tätigkeit (mindestens 15 Stunden/Woche).
- Tragfähiger Businessplan – die Tragfähigkeit muss eine fachkundige Stelle bescheinigen (IHK, Handwerkskammer, Steuerberater, Gründungszentrum).
Wichtig: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung – es gibt keinen Rechtsanspruch. Ein überzeugender Plan ist deshalb entscheidend.
Was du trotzdem versteuern musst
Steuerfrei ist nur der Zuschuss – nicht dein Geschäft. Die Einnahmen aus deiner selbstständigen Tätigkeit versteuerst du ganz normal:
- als Freiberufler über die Anlage S, als Gewerbetreibender über die Anlage G,
- den Gewinn ermittelst du über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Ob du Freiberufler oder Gewerbetreibender bist, entscheidet über Gewerbesteuer und Kammerpflicht – dazu Gewerbe oder Freiberufler 2026. Die ersten Schritte der Anmeldung stehen in Freelancer-Registrierung 2026.
Beispiel-Rechnung
Designerin Mira hatte ein ALG I von 1.300 €/Monat. Sie gründet und bekommt den Gründungszuschuss.
- Phase 1: 1.300 € ALG I + 300 € = 1.600 €/Monat, steuerfrei
- Selbstständige Einnahmen im ersten Halbjahr: Gewinn 4.000 € → steuerpflichtig
- Der Zuschuss (9.600 € in 6 Monaten) bleibt komplett steuerfrei und hebt auch ihren Steuersatz auf die 4.000 € nicht an.
Häufige Fehler
- Den Restanspruch verschenken. Wer zu lange wartet, fällt unter die 150-Tage-Grenze.
- Geschäftseinnahmen für steuerfrei halten. Nur der Zuschuss ist steuerfrei, nicht dein Gewinn.
- Keine fachkundige Stellungnahme. Ohne Tragfähigkeitsbescheinigung kein Zuschuss.
- Phase 2 nicht beantragen. Die zweiten 9 × 300 € gibt es nur auf Antrag.
So hilft dir Restio
Gründung, Zuschuss, erste Steuererklärung – das ist viel auf einmal. Restio sortiert es für dich:
- Was ist steuerfrei? — Restio erklärt dir klar, dass der Zuschuss außen vor bleibt und nur dein Gewinn zählt.
- Einnahmen erfassen — fotografiere Belege; Restio ordnet sie deiner EÜR zu und behält den Überblick übers erste Jahr.
- Sofortantworten — frag auf Deutsch oder Englisch: “Muss ich den Gründungszuschuss angeben?” oder “Wie versteuere ich meine ersten Aufträge?”
Für die Tragfähigkeitsbescheinigung und die Antragstellung sind IHK, Handwerkskammer oder Steuerberater zuständig – Restio hilft dir, die steuerliche Seite von Anfang an richtig aufzusetzen.
Der Gründungszuschuss ist eine der wenigen Leistungen, die dir steuerlich nichts kosten – ein echter Rückenwind in den ersten Monaten. Wer ihn rechtzeitig beantragt und seine Einnahmen sauber trennt, startet ohne böse Überraschung. Die Rechtsgrundlage steht in § 93 SGB III.
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Häufig gestellte Fragen
Ist der Gründungszuschuss steuerpflichtig? ▼
Nein. Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei – und anders als das Arbeitslosengeld unterliegt er auch NICHT dem Progressionsvorbehalt. Er erhöht also weder deine Steuer noch deinen Steuersatz. Steuerpflichtig sind nur die Einnahmen aus deiner neuen selbstständigen Tätigkeit.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss? ▼
In der ersten Phase (6 Monate) bekommst du dein bisheriges Arbeitslosengeld I weiter plus 300 € pauschal pro Monat für die soziale Absicherung. In der zweiten Phase (weitere 9 Monate) können auf Antrag noch einmal 300 € pro Monat gezahlt werden, wenn deine Geschäftstätigkeit nachgewiesen ist.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? ▼
Du musst Arbeitslosengeld I beziehen und noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen haben, eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen und einen tragfähigen Businessplan vorlegen. Die Tragfähigkeit muss eine fachkundige Stelle bescheinigen – etwa IHK, Handwerkskammer oder ein Steuerberater.
Muss ich den Gründungszuschuss in der Steuererklärung angeben? ▼
Da er steuerfrei und nicht progressionswirksam ist, musst du ihn nicht als Einkommen versteuern. Es schadet aber nicht, ihn nachrichtlich zu erwähnen. Deine selbstständigen Einnahmen erfasst du dagegen ganz normal über die Anlage S oder G und die EÜR.