Scheidung und Steuer 2026: Klassen, Unterhalt, Splitting
Read in EnglishEine Trennung ist ein emotionaler Kraftakt – und gleichzeitig eine der Lebenssituationen, in denen das Steuerrecht am stärksten an Stellschrauben dreht. Zwischen letztem Splitting-Jahr, Steuerklassenwechsel, Realsplitting und Alleinerziehenden-Entlastung liegen oft 3.000 bis 8.000 € pro Jahr Steuerunterschied. Diese Anleitung zeigt dir die wichtigsten Hebel.
Kurz & knapp: Im Trennungsjahr (das Steuerjahr, in dem ihr euch trennt) könnt ihr noch einmal gemeinsam veranlagen = Splittingtarif. Ab dem Folgejahr zwingend Einzelveranlagung. Steuerklassen-Wechsel spätestens zum 1.1. ab Vollzeit-Trennungsjahr: Klasse I (allein), Klasse II (allein mit Kind, zusätzlich 4.260 € Entlastung). Unterhalt: Realsplitting bis 13.805 € oder § 33a bis 12.084 €. Kindesunterhalt ist nicht absetzbar.
Das Trennungsjahr: Nutze den letzten Splitting-Bonus
Was ist das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem du und dein Partner dauerhaft getrennt leben beginnt – also entweder in getrennten Wohnungen oder innerhalb derselben Wohnung in strikter Trennung (eigene Schlafzimmer, getrennter Haushalt, keine gemeinsame Kasse).
Die Steuer-Logik
- Trennungsjahr: wenn ihr mindestens einen Tag des Kalenderjahres noch zusammen gelebt habt, könnt ihr die Zusammenveranlagung (Splittingtarif) wählen. Das gilt für das gesamte Jahr.
- Folgejahr: Vollzeit getrennt → Zusammenveranlagung nicht mehr möglich, nur Einzelveranlagung.
- Beide Ehepartner müssen der Zusammenveranlagung zustimmen. Ohne Zustimmung eines der beiden → Einzelveranlagung.
Warum sich Zusammenveranlagung fast immer lohnt
Das Ehegattensplitting hilft besonders bei ungleichen Einkommen:
| Konstellation | Splittingvorteil |
|---|---|
| Beide ähnlich viel (z.B. 60k / 55k) | niedrig, oft < 500 € |
| Mittlere Differenz (z.B. 80k / 40k) | 2.000–3.500 € |
| Große Differenz (z.B. 95k / 25k) | 4.000–6.000 € |
| Eine Einkommen, eine Null (z.B. 70k / 0) | 6.000–8.000 € |
Auch wenn die Trennung bitter ist – ein letztes gemeinsames Splitting kann mehrere Tausend Euro wert sein. Bei kooperativer Trennung lohnt sich die Absprache.
Tipp: Kommunikation nach der Trennung ist schwer, aber steuerlich planbar: “Lass uns 2026 nochmal gemeinsam abgeben, dann sparen wir zusammen X €, ab 2027 getrennt.” Viele Trennungspaare einigen sich auf diesen pragmatischen Schritt, auch wenn es emotional schwer ist.
Der Steuerklassen-Wechsel: Timing ist alles
Nach dem Trennungsjahr musst du die Steuerklasse wechseln. Nicht gewechselt = Finanzamt korrigiert später und kassiert nach.
Die neuen Klassen
- Klasse I — ledig, geschieden, dauerhaft getrennt lebend (ohne Kind im Haushalt)
- Klasse II — alleinerziehend mit mindestens einem Kind im Haushalt (inklusive Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag 4.260 €)
Timing
- Trennung im September 2026 → Klassen III/V bleiben bis 31.12.2026 (Trennungsjahr)
- Zum 1. Januar 2027: Wechsel in Klasse I oder II
- Der Wechsel erfolgt beim Finanzamt über ELSTER-Antrag oder papierbasiert
Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag
Wenn du nach der Trennung dein Kind (deine Kinder) hauptsächlich bei dir hast:
- 4.260 € Grundbetrag pro Jahr
- + 240 € pro weiterem Kind (zweites, drittes, etc.)
- Direkt steuerfrei – kein Freibetrag mit Zumutbarer Belastung
- Automatisch in Klasse II enthalten – oder über Steuererklärung nachträglich beantragen (bei Klasse I falsch eingestellt)
Beispiel: Alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern = 4.500 € steuerfrei pro Jahr. Bei 30 % Grenzsteuersatz: 1.350 € weniger Steuer pro Jahr.
Unterhaltszahlungen: Realsplitting vs. § 33a EStG
Wenn du Ehegattenunterhalt an deine/n Ex zahlst, hast du zwei Wege, das steuerlich zu nutzen.
Weg 1: Realsplitting (§ 10 Abs. 1a EStG) — meist lukrativer
- Höchstbetrag 2026: 13.805 € pro Jahr absetzbar (Sonderausgaben)
- Deine Ex muss zustimmen (Anlage U unterschreiben)
- Der Betrag ist für deine Ex zu versteuerndes sonstiges Einkommen
- Bei ungleichen Grenzsteuersätzen (du hoch, Ex niedrig) ein starker Hebel
Beispiel
Martin (85k Brutto, Grenzsteuer 37 %) zahlt seiner Ex Anna 12.000 € Unterhalt pro Jahr. Anna verdient 22k Brutto.
- Martin setzt 12.000 € ab: 37 % × 12.000 = 4.440 € Ersparnis
- Anna versteuert die 12.000 € bei ihrem Grenzsteuersatz ~22 %: 2.640 € Steuer
- Netto-Vorteil für das Paar: 1.800 € pro Jahr
Martin und Anna können vereinbaren, dass Martin einen Teil von Annas zusätzlicher Steuer übernimmt – dann profitieren beide.
Weg 2: Außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG) — ohne Zustimmung
- Höchstbetrag 2026: 12.084 € pro Jahr
- Keine Zustimmung der Ex nötig
- Ex muss den Betrag nicht versteuern
- ABER: Ex darf kein eigenes Einkommen über dem Grundfreibetrag (~11.604 €) haben
- Bei jedem Euro Einkommen der Ex über diesem Betrag wird dein Abzug pro Euro reduziert
Praktisch: § 33a funktioniert nur bei Ex-Partner mit sehr geringem eigenen Einkommen (z.B. Elternzeit, Arbeitslosigkeit).
Wenn die Ex kooperiert: Realsplitting bevorzugen
Die meisten getrennten Paare landen bei der Frage: “Zustimmung ja oder nein?” Ein Tipp: monetärer Ausgleichsvorschlag:
“Ich spare X € durch Realsplitting. Du versteuerst zusätzlich Y €. Ich gebe dir davon die Hälfte als Ausgleich – so haben wir beide mehr Netto.”
Das funktioniert in der Praxis erstaunlich gut und schont die Nerven.
Kindesunterhalt: Nicht absetzbar, aber nicht nutzlos
Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist nicht steuerlich absetzbar – weder über Realsplitting noch über § 33a. Stattdessen gibt es:
- Kindergeld (250 € pro Monat/Kind 2026) — meist geht beim haupt-betreuenden Elternteil ein
- Kinderfreibetrag (8.388 € pro Kind 2026, aufteilbar) — in der Günstigerprüfung automatisch angewandt
- Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag — siehe oben
Wichtig: Der haupt-betreuende Elternteil bekommt typischerweise das Kindergeld komplett. Der zahlende Elternteil kann aber in manchen Fällen die Hälfte des Kinderfreibetrags auf sich übertragen lassen, wenn er den Unterhalt leistet und der andere nicht mitzahlt.
Kinderbetreuung nach der Trennung
Die Kinderbetreuungskosten (Kita, Hort, Tagesmutter) kannst du nach der Trennung über die Anlage Kind der Steuererklärung absetzen:
- 80 % der Kosten, max. 4.800 € pro Kind (2025-Regeln)
- Nur der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt UND der die Kosten trägt
Mehr Details: Kinderbetreuung absetzen 2026.
Die wichtigsten Fristen
| Ereignis | Frist | Was tun |
|---|---|---|
| Trennung | – | Belege + Kontoauszüge sortieren (Unterhalt, gemeinsame Konten, etc.) |
| 1. Januar nach Trennungsjahr | spätestens | Steuerklasse auf I oder II wechseln (ELSTER) |
| Juli 31. des Folgejahres | Pflicht-Veranlagung Folgejahr | Einzel-Steuererklärung abgeben |
| Beim ersten Realsplitting | mit Steuererklärung | Anlage U mit beiden Unterschriften |
Verspätungen kosten: nicht gewechselte Steuerklasse bedeutet rückwirkende Nachzahlung plus Zinsen (0,5 % pro Monat ab dem 15. Monat nach Steuerjahr-Ende).
Verwandte Themen
- Steuerklasse richtig wählen
- Kinderbetreuung absetzen 2026
- Mehr Netto durch Freibeträge – für Unterhalts-Zahler mit hoher Jahressumme lohnt Lohnsteuer-Freibetrag
Häufige Fehler
- Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr verschenkt. Oft aus Konflikt – kostet beide mehrere Tausend Euro.
- Steuerklasse nicht gewechselt. Finanzamt korrigiert rückwirkend, mit Nachzahlung.
- Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag nicht beantragt. Bleibt oft vergessen bei Klasse I, obwohl Klasse II passender wäre.
- Realsplitting ohne Zustimmung versucht. Anlage U muss von beiden unterschrieben sein.
- Kindesunterhalt als Realsplitting angegeben. Finanzamt streicht sofort – Kindesunterhalt ist nicht absetzbar.
- Versorgungsausgleich-Kosten nicht angesetzt. Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar – aber Rechtsanwalts-Kosten zum Thema Unterhalt bleiben absetzbar (§ 33 EStG, strenge Voraussetzungen).
So hilft dir Restio
Scheidung berührt fast jeden Bereich deines Steuerlebens gleichzeitig – Klasse, Unterhalt, Kind, Wohnsituation. Restio hält das zusammen:
- Trennungsjahr-Rechner — gib die Einkommen beider Partner ein, Restio zeigt dir den Splittingvorteil und sagt, ob die gemeinsame Veranlagung sich für euch beide lohnt.
- Klassen-Wechsler — reminder zum 1. Januar nach Trennungsjahr, direkter Link zum ELSTER-Antrag, passende Anlagen vorausgefüllt.
- Realsplitting-Simulator — gib beide Einkommen + Unterhaltssumme ein, Restio rechnet Realsplitting vs. § 33a vs. keine Absetzung gegeneinander und zeigt dir die optimale Variante inklusive Ausgleichs-Vorschlag.
- Alleinerziehenden-Check — stellt sicher, dass du den Entlastungsbetrag bekommst und in der richtigen Klasse bist.
- Sofortantworten — “Kann ich im Trennungsjahr noch gemeinsam abgeben?”, “Ex will Anlage U nicht unterschreiben – was nun?”, “Ist der Anwalt für Unterhaltsverhandlung absetzbar?” – auf Deutsch oder Englisch.
Scheidung ist nie leicht – aber steuerlich lässt sich mit Klarheit und ein paar rechtzeitigen Entscheidungen viel gewinnen. Der größte Fehler ist Stillstand; der zweitgrößte ist, alles allein zu versuchen.
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Häufig gestellte Fragen
Können wir im Trennungsjahr noch gemeinsam veranlagt werden? ▼
Ja. Wenn ihr auch nur einen einzigen Tag des Steuerjahres noch zusammen gelebt habt, könnt ihr für dieses Jahr die Zusammenveranlagung wählen (Splittingtarif). Erst ab dem ersten vollen Jahr dauerhafter Trennung müsst ihr einzeln veranlagen. Beide müssen der Zusammenveranlagung zustimmen.
Wann muss ich die Steuerklasse wechseln? ▼
Spätestens zum 1. Januar des Jahres nach dem ersten Trennungsjahr musst du in die Klasse I (alleinstehend) oder – mit Kind im Haushalt – in die Klasse II (alleinerziehend). Nicht gewechselte Klassen werden vom Finanzamt rückwirkend korrigiert – oft mit Nachzahlung.
Was ist der Unterschied zwischen Realsplitting und § 33a EStG? ▼
Beim Realsplitting (§ 10 Abs. 1a EStG) setzt du bis zu 13.805 € Unterhalt als Sonderausgaben ab – deine Ex muss aber mitunterschreiben (Anlage U) und den Betrag als eigenes Einkommen versteuern. Bei § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung) setzt du bis zu 12.084 € ab, ohne Zustimmung – aber die Ex darf kein nennenswertes eigenes Einkommen haben.
Wie hoch ist der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag? ▼
4.260 € pro Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind kommen 240 € dazu. Voraussetzung: Du lebst mit mindestens einem Kind in deinem Haushalt und bist nicht verheiratet bzw. getrennt lebend. Der Betrag wird automatisch in der Steuerklasse II berücksichtigt und mindert deine Jahressteuer direkt.
Sind Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt steuerlich gleich? ▼
Nein. Ehegattenunterhalt ist über Realsplitting oder § 33a absetzbar. Kindesunterhalt ist dagegen nicht absetzbar – stattdessen bekommst du Kindergeld oder den Kinderfreibetrag (Günstigerprüfung). Versuche nie, Kindesunterhalt über Realsplitting abzusetzen – das Finanzamt streicht das sofort.